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   LAG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - 15 Sa 93/18   

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LAG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - 15 Sa 93/18 (https://dejure.org/2020,14928)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.06.2020 - 15 Sa 93/18 (https://dejure.org/2020,14928)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Juni 2020 - 15 Sa 93/18 (https://dejure.org/2020,14928)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 626 Abs 1 BGB, § 39 Abs 2 AVO Freiburg, § 242 BGB, § 612a BGB, § 31 MAVO Freiburg
    Außerordentliche Kündigung einer Kirchenmusikerin wegen Missachtung des Direktionsrechts - Anhörung der Mitarbeitervertretung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung einer Kirchenmusikerin wegen Missachtung der Diensteinteilung (Verdrängung einer Kollegin vom Orgeldienst); Weisungsrecht des Dienstvorgesetzten gegenüber Kirchenmusikern in der Erzdiözese Freiburg; Anhörung der Mitarbeitervertretung; ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 30/00

    Fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers - Entgegennahme

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - 15 Sa 93/18
    Das Konstrukt einer außerordentlichen Kündigung mit einer der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist dient nur der Vermeidung eines Wertungswiderspruchs in denjenigen Fällen, in denen dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur (fiktiven) ordentlichen Kündigung noch zumutbar wäre, nicht aber bis zu dessen vereinbarter Beendigung (vgl. BAG 21.06.2001 - 2 AZR 30/00 - ZTR 2002, 45).

    Der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung steht die fehlende Mitteilung der genauen Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers an die Arbeitnehmervertretung nur dann nicht entgegen, wenn es dem Arbeitgeber wegen der Schwere der Kündigungsvorwürfe auf die genauen Daten ersichtlich nicht ankommt und wenn die Arbeitnehmervertretung die ungefähren Daten kennt und daher die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers ausreichend beurteilen kann (vgl. BAG 21.06.2001 - 2 AZR 30/00 - ZTR 2002, 45 oder Juris Rn. 34 mwN).

    Soweit das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.06.2001 (2 AZR 30/00 - ZTR 2002, 45 oder Juris Rn. 34) isoliert betrachtet dahin verstanden werden könnte, es genüge nicht, die - im Falle der Klägerin korrekt und vollständig mitgeteilten - Sozialdaten Alter der Klägerin und Dauer des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen, es müsse separat eine Angabe betreffend den besonderen Kündigungsschutz erfolgen, ist dies unter Berücksichtigung der in dieser Entscheidung formulierten Begründung des Bundesarbeitsgerichts keine zutreffende Interpretation.

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - 15 Sa 93/18
    Je höher er ist, desto größer ist diese (vgl. BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - NZA 2019, 445 Rn. 29 mwN).

    Ebenso ist ein Verhalten des Arbeitnehmers, welches zeigt, dass er allein seine Interessen durchsetzen wollte, ohne sich auf eine Überprüfung der Berechtigung der ihm vermeintlich zustehenden, eigenmächtig "ausgeglichenen" Ansprüche einlassen zu müssen, im Rahmen der Interessenabwägung unter Umständen berücksichtigungsfähig (vgl. BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - NZA 2019, 445 Rn. 52 mwN).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - aaO Rn. 30).

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - 15 Sa 93/18
    Ist ein Arbeitsverhältnis ordentlich unkündbar, ist dies bei der Interessenabwägung nicht gesondert zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (vgl. BAG 27.01.2011 - 2 AZR 825/09 - NZA 2011, 798 Rn. 48 mwN).

    Ist es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, den - zum Beispiel tariflich - unkündbaren Arbeitnehmer bis zum Ablauf der "fiktiven" Frist einer ordentlichen Beendigungskündigung weiter zu beschäftigen, ist eine außerordentliche fristlose Kündigung auch des ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers gerechtfertigt (vgl. BAG 27.01.2011 - 2 AZR 825/09 - aaO Rn. 48 mwN).

    Wie bereits ausgeführt wurde, ist es bei der Interessenabwägung nicht gesondert zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wenn ein Arbeitsverhältnis ordentlich unkündbar ist (vgl. BAG 27.01.2011 - 2 AZR 825/09 - NZA 2011, 798 Rn. 48 mwN).

  • BAG, 19.01.2016 - 2 AZR 449/15

    Fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung - beharrliche Verletzung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - 15 Sa 93/18
    Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG 19.01.2016 - 2 AZR 449/15 - NZA 2016, 1144 Rn. 28 mwN).

    Das betrifft sowohl auf die Hauptleistungspflicht bezogene Nebenleistungsverpflichtungen, die der Vorbereitung, der ordnungsgemäßen Durchführung und der Sicherung der Hauptleistung dienen und diese ergänzen, als auch sonstige, aus dem Gebot der Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) erwachsende Nebenpflichten (vgl. BAG 19.01.2016 - 2 AZR 449/15 - aaO Rn. 29).

    Handelt der Arbeitnehmer in der Annahme, sein Verhalten sei rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist (vgl. BAG 19.01.2016 - 2 AZR 449/15 - aaO Rn. 29 mwN).

  • BAG, 22.05.2003 - 2 AZR 426/02

    Kündigungsschutz - Wartezeit - Treuwidrigkeit - Maßregelungsverbot

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - 15 Sa 93/18
    Das ist dann der Fall, wenn die Ausübung des Rechts als Vorwand dient, um vertragsfremde oder unlautere Zwecke zu erreichen (vgl. BAG 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 18).

    Den klagenden Arbeitnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er wegen seiner Rechtsausübung von dem Arbeitgeber durch den Ausspruch der Kündigung benachteiligt worden ist (vgl. BAG 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 18).

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 650/14

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - 15 Sa 93/18
    Insoweit können die dort geltenden Grundsätze für die Auslegung herangezogen werden (vgl. BAG 22.10.2015 - 2 AZR 650/14 - NZA 2016, 630 Rn. 22 mwN, dort konkret für die MAVO für das Erzbistum Paderborn, die in den hier interessierenden Punkten der hiesigen MAVO entspricht).

    Deshalb ist es ausreichend - aber auch erforderlich -, dass der Dienstgeber den Kündigungsgrund unter Angabe von Tatsachen in einer Weise beschreibt, die der Mitarbeitervertretung ohne zusätzliche eigene Nachforschungen eine sachgerechte Stellungnahme ermöglicht (vgl. BAG 22.10.2015 - 2 AZR 650/14 - aaO Rn. 25 mwN).

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 107/19

    Ordentliche Kündigung außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - 15 Sa 93/18
    Eine Kündigung kann auch wegen widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB unwirksam sein, allerdings erst dann, wenn das widersprüchliche Verhalten rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BAG 05.12.2019 - 2 AZR 107/19 - NZA 2020, 171 Rn. 21).
  • BAG, 23.01.2018 - 3 AZR 448/16

    Invaliditätsrente - Ausscheiden vor dem Versorgungsfall

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - 15 Sa 93/18
    Widersprüchliches Verhalten ist erst dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 23.01.2018 - 3 AZR 448/16 - NZA 2018, 1558 Rn. 38 mwN).
  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09

    Schadensersatz - betrieblich veranlasstes Handeln - Haftungsbegrenzung bei grober

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - 15 Sa 93/18
    Zu diesen Pflichten gehört auch die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber nicht zu schädigen (vgl. BAG 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 - NZA 2011, 345 Rn. 12).
  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - 15 Sa 93/18
    Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (vgl. BAG 08.05.2014 - 2 AZR 249/13 - NZA 2014, 1258 Rn. 19).
  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 517/14

    Außerordentliche Kündigung - Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten

  • BAG, 19.10.2010 - 6 AZR 118/10

    Anforderungen an Berufungsbegründung

  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 223/08

    Berufung - Anforderung an die Berufungsbegründung

  • BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 436/05

    Unzulässigkeit der Berufung - Restitutionsgründe

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.02.2021 - 3 Sa 249/20

    Außerordentliche Kündigung - menschenverachtende Äußerung - Zeugenbeweis

    Hat der Arbeitgeber erfolgreich die zuständige Mitarbeitervertretung zur beabsichtigten Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers mit der Angabe angehört, dem Arbeitnehmer solle außerordentlich gekündigt werden, hilfsweise solle ihm außerordentlich aus wichtigem Grund unter Gewährung der ordentlichen Kündigung entsprechenden Auslauffrist gekündigt werden, und spricht der Arbeitgeber im Anschluss daran entsprechende außerordentliche Kündigung aus, ist es unschädlich, wenn die Mitarbeitervertretung nicht zusätzlich ausdrücklich über die ordentliche Unkündbarkeit des Arbeitnehmers informiert worden ist (LAG Baden-Württemberg 16.06.2020 - 15 Sa 93/18 -, BeckRS 2020, 31002).
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